Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
Hard Facts
Kategorie: Gesetz
Inkrafttreten: 01. Dezember 2021
Akteure: Bundesregierung
Primäre Quellen
Weitere Einschätzungen von
Expert·innen
RA Dr. Markus Lang: TTDSG – Neuregelung des Datenschutzes in den Bereichen Telekommunikation und Telemedien geplant In. Kommunikation & Recht 2020 714
Ingo Dachwitz (2021): Datenschutz-Recht für die digitale Welt bleibt eine Großbaustelle. Netzpolitik.org
Moritz Koch (2021): Cookie-Hinweise sollen pauschal bestätigt werden können. Handelsblatt.
noyb.eu (14. Juni 2021): ‚Neues Browser-Signal könnte Cookie-Banner obsolet machen.‘
Zusammenfassung
Das "Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien" (kurz TTDSG), soll Nutzer·innen dabei unterstützen, selbstbestimmter mit den eigenen Daten umzugehen. Das TTDSG führt zwei Datenschutzgesetze (TKG und TMG), sowie eine ältere EU-Richtlinie (ePrivacy-Linie) zusammen. Eine wesentliche Erneuerung innerhalb des Gesetzes (§ 25 und § 26) zielt darauf ab, den Umgang mit sogenannten Cookie-Banner zu vereinfachen. Ziel ist es, Nutzer·innen dabei zu unterstützen, über Websites hinweg dem Einsatz von Cookies zuzustimmen oder diesen abzulehnen. Das Gesetz ebnet den Rechtsweg dafür, dass man über sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) die Zustimmung zu oder Ablehnung von Cookies auf Websites speichern und verwalten kann. Anerkannte Dienstleister dürfen dabei kein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgen. Websites, die allerdings ganz oder teilweise werbefinanziert sind, sollen Nutzer·innen aber zum Beispiel noch auf ein kostenpflichtiges Angebot hinweisen dürfen.
Relevanz
Die Datenethikkomission hatte in ihrem Abschlussbericht auf das „große Potenzial“ von Datenmanagment- und Datentreuhandsystemen hingewiesen. Eine geplante Einwilligungsverwaltungs-Verordnung (EinwVO), vorgelegt durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, soll nun dieses Potenzial ausschöpfen und die Nutzerfreundlichkeit um ein Vielfaches verbessern. Die Verordnung fußt auf Artikel 26 des TTDSG, der Bestimmungen für „Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung“ ermöglicht. Die Verordnung wird vermutlich erst Mitte 2023 im Bundeskabinett beraten werden.